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Überweisung, Quartal, Karte: Das ambulante System verstehen

Die Quartalslogik

Die ambulante Versorgung rechnet in Quartalen: Januar bis März, April bis Juni, Juli bis September, Oktober bis Dezember.

Daraus folgen drei Dinge, die im Alltag auffallen:

Die Karte wird beim ersten Besuch jedes Quartals eingelesen – in jeder Praxis, auch bei langjähriger Behandlung.

Die Überweisung gilt für das laufende Quartal. Liegt Ihr Facharzttermin im nächsten, brauchen Sie unter Umständen eine neue. Klären Sie das bei der Terminvergabe.

Der Praxiswechsel ist zum Quartalswechsel am unkompliziertesten.

Die Überweisung

Ohne Überweisung erreichen Sie in der Regel: Augenheilkunde, Frauenheilkunde, Kinder- und Jugendmedizin, Zahnmedizin und die Notfallversorgung.

Für die meisten anderen Fachrichtungen ist eine Überweisung üblich.

Sie ist mehr als eine Formalie. Auf ihr steht die Fragestellung – wonach gesucht werden soll. Ohne sie beginnt die Facharztpraxis bei null, und Vorbefunde fehlen. Das kostet Zeit und manchmal eine doppelte Untersuchung.

Achten Sie darauf, dass bei Bedarf ein Dringlichkeitscode vermerkt ist. Ohne ihn kann die Terminservicestelle in der Regel nicht vermitteln.

Kassenleistung, Privatleistung, IGeL

Kassenleistung ist, was der Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung umfasst – ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich.

IGeL sind individuelle Gesundheitsleistungen außerhalb dieses Katalogs. Sie zahlen selbst.

Drei Regeln, die Ihnen zustehen:

  1. Die Leistung muss vor der Durchführung schriftlich vereinbart werden, mit Preis.
  2. Sie dürfen ablehnen, ohne dass die übrige Behandlung darunter leidet.
  3. Sie haben Anspruch auf eine Erklärung, was die Leistung bringt und was nicht.

Eine nützliche Frage vor der Zustimmung: Was würde sich an meiner Behandlung ändern, wenn das Ergebnis auffällig wäre? Wenn darauf keine klare Antwort kommt, lohnt Nachdenken.

Manche IGeL sind sinnvoll, andere umstritten. Sich Bedenkzeit zu nehmen, ist immer zulässig.

Zuzahlungen und die Belastungsgrenze

Gesetzlich Versicherte ab 18 zahlen zu Arzneimitteln, Heilmitteln, Hilfsmitteln, Krankenhausaufenthalten und Fahrten zu.

Die Belastungsgrenze liegt bei zwei Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt, bei chronisch Kranken in Dauerbehandlung bei einem Prozent.

Sammeln Sie alle Quittungen – aus Apotheke, Physiotherapie, Sanitätshaus, Klinik. Sie zählen gemeinsam. Ist die Grenze erreicht, stellt die Kasse auf Antrag eine Befreiung für den Rest des Kalenderjahres aus.

Das wird häufig nicht abgerufen, weil niemand mitrechnet. Ein Umschlag für Quittungen genügt.

Ihre Rechte, kurz

Freie Arztwahl. Sie können jede zugelassene Praxis aufsuchen und jederzeit wechseln.

Aufklärung. Vor jedem Eingriff müssen Sie verständlich über Nutzen, Risiken und Alternativen informiert werden – rechtzeitig, nicht auf dem Weg in den Behandlungsraum.

Akteneinsicht. Sie dürfen Ihre vollständige Akte einsehen und Kopien verlangen. Einen Grund müssen Sie nicht nennen; die Kosten der Kopien dürfen berechnet werden.

Zweitmeinung. Bei bestimmten planbaren Eingriffen gesetzlich verankert, darüber hinaus jederzeit möglich.

Beschwerde. Bei Problemen wenden Sie sich an die Praxis selbst, an die Kassenärztliche Vereinigung oder an Ihre Krankenkasse. Die Unabhängige Patientenberatung bietet kostenfreie Beratung.

Was in jede Praxis mitgehört

  • Gesundheitskarte
  • Medikationsplan – ab drei Dauermedikamenten haben Sie Anspruch darauf
  • Allergiepass, Impfpass
  • relevante Vorbefunde
  • Ihre Fragen, aufgeschrieben

Der letzte Punkt klingt banal und ist der wirksamste. In der Sprechstunde fällt regelmäßig genau die Frage weg, die man eigentlich stellen wollte.

Die drei Nummern

112 – Notruf bei Verdacht auf einen Notfall.

116 117 – ärztlicher Bereitschaftsdienst außerhalb der Sprechzeiten; zugleich Terminservicestelle für die Vermittlung dringender Facharzttermine.

Ihre Praxis – für alles Übrige, und als erste Anlaufstelle im Zweifel.


Dieser Beitrag erklärt Strukturen der ambulanten Versorgung allgemein. Er ersetzt keine ärztliche oder rechtliche Beratung.

HÄUFIGE FRAGEN
Warum muss die Gesundheitskarte jedes Quartal neu eingelesen werden?
Weil die vertragsärztliche Abrechnung quartalsweise erfolgt. Mit dem Einlesen bestätigt die Praxis Ihren Versicherungsschutz für diesen Zeitraum. Deshalb wird die Karte beim ersten Besuch jedes Quartals in jeder Praxis verlangt – auch wenn Sie dort seit Jahren behandelt werden.
Was ist eine IGeL-Leistung?
Eine individuelle Gesundheitsleistung, die nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung gehört und die Sie selbst zahlen. Sie muss vor der Durchführung schriftlich vereinbart werden. Sie sind nie verpflichtet zuzustimmen, und eine Ablehnung darf keine Nachteile bei der übrigen Behandlung haben.
Habe ich Anspruch auf meine Patientenakte?
Ja. Sie haben ein Recht auf Einsicht in Ihre vollständige Akte und auf Kopien. Für die Kopien darf die Praxis die entstehenden Kosten verlangen. Ein Grund muss nicht genannt werden. Bei einem Praxiswechsel ist es meist einfacher, die neue Praxis die Unterlagen anfordern zu lassen.
Wann habe ich Anspruch auf eine Zweitmeinung?
Bei bestimmten planbaren Eingriffen besteht ein gesetzlicher Anspruch auf eine unabhängige ärztliche Zweitmeinung; die behandelnde Praxis muss Sie darauf hinweisen und Unterlagen zur Verfügung stellen. Unabhängig davon steht es Ihnen jederzeit frei, eine weitere Einschätzung einzuholen.